Sie kann das Ergebnis auf die eigene Rechnung nehmen und mit dem ansonsten rechtskräftig gewordenen Beitragsplan weiterarbeiten. • Wenn sie das nicht will, kann und darf sie alternativ den aufgelegten Beitragsplan aufheben und mit einer bereinigten Zweitauflage einen neuen Anlauf nehmen. Dabei handelt es sich um einen Neustart, der für alle Beteiligten prinzipiell dieselben Wirkungen hat wie die ursprüngliche Erstauflage. Das gilt jedenfalls, wenn mit dem Bau des Projekts noch nicht begonnen wurde.