4. 4.1. Bei Beitragsbeschwerden handelt es sich um Individualrechtsschutzmittel. Allfällige Gutheissungen gelten grundsätzlich denn auch nur für die betreffenden Rechtssuchenden (SKEE 4-BE.2015.1 vom 9. Dezember 2015, Erw. 3.2.4.). Das Gericht ist keine Oberbeitragsbehörde; es hat keine Aufsichtsfunktion. Allfällige Erkenntnisse können und dürfen daher vom Gericht nicht auf andere unstrittig gebliebene Beitragsverfahren ausgedehnt werden. Deswegen fällt auch eine Aufhebung eines ganzen Beitragsplans von Amtes wegen ausser Betracht (VGE WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005, Erw. 2.2.). Auf dieses Begehren kann daher von vornherein nicht eingetreten werden.