{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-01-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2016-15_2018-01-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2411", "Checksum": "eb6355e943adc4528f2e04dcafd5a54e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2016.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 24.01.2018 4-BE.2016.15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 24.01.2018 4-BE.2016.15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 24.01.2018 4-BE.2016.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ursprünglicher Beitragsplan \n- Der Entscheid über einen Beitragsstreit hat keine Auswirkung auf andere, unbestritten gebliebene Beiträge (Erw. 4.1.). \n- Werden mehrere Verfahren betreffend denselben Beitragsplan geführt, wirken sich Erkenntnisse aus einem Verfahren auf die übrigen, hängigen Verfahren aus (Erw. 4.2.). \n- Ein bereits aufgelegter Beitragsplan kann aufgehoben und in einer überarbeiteten Fassung neu aufgelegt werden. 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Der neue Beitragsplan eröffnet den betroffenen Grundeigentümern erneut und in vollem Umfang den Rechtsmittelweg, selbst wenn sie bisher keine Rechtsmittel ergriffen haben (Erw. 4.4.).\n\n2018 Kausalabgaben und Enteignungen 441\n\nGrundstück normgemäss erschlossen ist und demzufolge auch Erschliessungsbeiträge geleistet wurden. Den Anschlussgebühren gehen somit immer auch Erschliessungsbeiträge voraus. Es entspricht\naber nicht dem Sinn und Zweck der Reduktionsregelung, dass in all\ndiesen Fällen eine Reduktion gewährt wird. Die Reduktion soll vielmehr in jenen Fällen gewährt werden, in welchen die Erschliessungsbeiträge und die Anschlussgebühren von demselben Grundeigentümer zu leisten sind, weil die Realisierung der Erschliessung und\nder Nutzbaute zusammenfallen oder in kurzem zeitlichem Abstand\nerfolgen. In diesen Ausnahmefällen kann die Kombination von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren zu einer Verletzung\ndes Äquivalenzprinzips führen, weshalb der kommunale Gesetzgeber\nin C. zulässigerweise vorgesehen hat, dass dem betroffenen Grundeigentümer eine Reduktion der Anschlussgebühren gewährt werden\nsoll.\nIm Weiteren gilt es zu beachten, dass eine solche Reduktionsnorm nach eidgenössischem und kantonalem Recht nicht zwingend\nist. Massgebend ist allein die kommunale Praxis.\n\n59 Ursprünglicher Beitragsplan\n- Der Entscheid über einen Beitragsstreit hat keine Auswirkung auf\nandere, unbestritten gebliebene Beiträge (Erw. 4.1.).\n- Werden mehrere Verfahren betreffend denselben Beitragsplan geführt, wirken sich Erkenntnisse aus einem Verfahren auf die übrigen, hängigen Verfahren aus (Erw. 4.2.).\n- Ein bereits aufgelegter Beitragsplan kann aufgehoben und in einer\nüberarbeiteten Fassung neu aufgelegt werden. Der neue Beitragsplan\neröffnet den betroffenen Grundeigentümern erneut und in vollem\nUmfang den Rechtsmittelweg, selbst wenn sie bisher keine Rechtsmittel ergriffen haben (Erw. 4.4.).\n442 Spezialverwaltungsgericht 2018\n\nAus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung\nKausalabgaben und Enteignungen, vom 24. Januar 2018 in Sachen A. et altera\ngegen Einwohnergemeinde B. (4-BE.2016.15).\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\n4.1.\nBei Beitragsbeschwerden handelt es sich um Individualrechtsschutzmittel. Allfällige Gutheissungen gelten grundsätzlich denn\nauch nur für die betreffenden Rechtssuchenden (SKEE 4-BE.2015.1\nvom 9. Dezember 2015, Erw. 3.2.4.). Das Gericht ist keine Oberbeitragsbehörde; es hat keine Aufsichtsfunktion. Allfällige Erkenntnisse\nkönnen und dürfen daher vom Gericht nicht auf andere unstrittig\ngebliebene Beitragsverfahren ausgedehnt werden. Deswegen fällt\nauch eine Aufhebung eines ganzen Beitragsplans von Amtes wegen\nausser Betracht (VGE WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005, Erw. 2.2.).\nAuf dieses Begehren kann daher von vornherein nicht eingetreten\nwerden.\n4.2.\nQuerwirkungen greifen nur auf weitere strittige Verfahren. In\nBeitragsverfahren kommen daher die allenfalls verschiedenen Vorbringen mehrerer Beschwerdeführer kumuliert zum Tragen. Das\ngründet darin, dass eine Erkenntnis des Gerichts in einem Verfahren\naufgrund der Vernetzung in Beitragsverfahren als bekannt gelten\nmuss; es kann nicht sein, dass ein in einem Verfahren gerügter\nMangel in einem andern Fall nicht beachtet würde, weil er dort nicht\nexplizit gerügt wurde. Wenn ein Beitrag insgesamt angefochten wird,\nsind aufgrund des Satzes \"in maiore minus\" praxisgemäss auch jegliche Kürzungsmöglichkeiten zu prüfen (SKEE 4-BE.2014.15 vom\n9. März 2016, Erw. 7.1.; SchKE 4-EB.2003.50003 vom 17. Februar\n2004, Erw. 3.; vgl. AGVE 1996 S. 440).\n4.3.\nBeitragspläne sind Summenverfügungen, wobei die einzelnen\nVerfügungen untereinander vernetzt sind. Jede Veränderung im\n2018 Kausalabgaben und Enteignungen 443\n\n"}