2018 Kausalabgaben und Enteignungen 441 Grundstück normgemäss erschlossen ist und demzufolge auch Er- schliessungsbeiträge geleistet wurden. Den Anschlussgebühren ge- hen somit immer auch Erschliessungsbeiträge voraus. Es entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck der Reduktionsregelung, dass in all diesen Fällen eine Reduktion gewährt wird. Die Reduktion soll viel- mehr in jenen Fällen gewährt werden, in welchen die Erschliessungs- beiträge und die Anschlussgebühren von demselben Grundeigen- tümer zu leisten sind, weil die Realisierung der Erschliessung und der Nutzbaute zusammenfallen oder in kurzem zeitlichem Abstand erfolgen. In diesen Ausnahmefällen kann die Kombination von Er- schliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führen, weshalb der kommunale Gesetzgeber in C. zulässigerweise vorgesehen hat, dass dem betroffenen Grund- eigentümer eine Reduktion der Anschlussgebühren gewährt werden soll. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass eine solche Reduktions- norm nach eidgenössischem und kantonalem Recht nicht zwingend ist. Massgebend ist allein die kommunale Praxis. 59 Ursprünglicher Beitragsplan - Der Entscheid über einen Beitragsstreit hat keine Auswirkung auf andere, unbestritten gebliebene Beiträge (Erw. 4.1.). - Werden mehrere Verfahren betreffend denselben Beitragsplan ge- führt, wirken sich Erkenntnisse aus einem Verfahren auf die übri- gen, hängigen Verfahren aus (Erw. 4.2.). - Ein bereits aufgelegter Beitragsplan kann aufgehoben und in einer überarbeiteten Fassung neu aufgelegt werden. Der neue Beitragsplan eröffnet den betroffenen Grundeigentümern erneut und in vollem Umfang den Rechtsmittelweg, selbst wenn sie bisher keine Rechts- mittel ergriffen haben (Erw. 4.4.). 442 Spezialverwaltungsgericht 2018 Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 24. Januar 2018 in Sachen A. et altera gegen Einwohnergemeinde B. (4-BE.2016.15). Aus den Erwägungen 4. 4.1. Bei Beitragsbeschwerden handelt es sich um Individualrechts- schutzmittel. Allfällige Gutheissungen gelten grundsätzlich denn auch nur für die betreffenden Rechtssuchenden (SKEE 4-BE.2015.1 vom 9. Dezember 2015, Erw. 3.2.4.). Das Gericht ist keine Oberbei- tragsbehörde; es hat keine Aufsichtsfunktion. Allfällige Erkenntnisse können und dürfen daher vom Gericht nicht auf andere unstrittig gebliebene Beitragsverfahren ausgedehnt werden. Deswegen fällt auch eine Aufhebung eines ganzen Beitragsplans von Amtes wegen ausser Betracht (VGE WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005, Erw. 2.2.). Auf dieses Begehren kann daher von vornherein nicht eingetreten werden. 4.2. Querwirkungen greifen nur auf weitere strittige Verfahren. In Beitragsverfahren kommen daher die allenfalls verschiedenen Vor- bringen mehrerer Beschwerdeführer kumuliert zum Tragen. Das gründet darin, dass eine Erkenntnis des Gerichts in einem Verfahren aufgrund der Vernetzung in Beitragsverfahren als bekannt gelten muss; es kann nicht sein, dass ein in einem Verfahren gerügter Mangel in einem andern Fall nicht beachtet würde, weil er dort nicht explizit gerügt wurde. Wenn ein Beitrag insgesamt angefochten wird, sind aufgrund des Satzes "in maiore minus" praxisgemäss auch jeg- liche Kürzungsmöglichkeiten zu prüfen (SKEE 4-BE.2014.15 vom 9. März 2016, Erw. 7.1.; SchKE 4-EB.2003.50003 vom 17. Februar 2004, Erw. 3.; vgl. AGVE 1996 S. 440). 4.3. Beitragspläne sind Summenverfügungen, wobei die einzelnen Verfügungen untereinander vernetzt sind. Jede Veränderung im 2018 Kausalabgaben und Enteignungen 443 Einzelfall wirkt sich daher auf das Ganze und in der Regel auch auf die übrigen Einzelverfügungen aus. Ein Beitragsplan wird als Ganzes deshalb auch erst rechtskräftig, wenn die letzte Einzelverfügung rechtskräftig geworden ist (Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gossweiler/Christian Häuptli/Erika Häuptli- Schwaller/Verena Sommerhalder Forestier, Kommentar zum Bauge- setz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 35 BauG N 1, mit weiteren Hinweisen). 4.4. Wegen dieser Ausgangslage stehen der beitragserhebungswilli- gen Gemeinde im Fall der ganzen oder teilweisen Gutheissung eines Rechtsmittels nach der Praxis seit jeher drei Handlungsoptionen of- fen (vgl. SchKE 4-BE.2011.4+5 vom 29. Februar 2012, Erw. 4.6.; SchKE 4-BE.2009.27 vom 17. August 2010, Erw. 5.; SchKE 4- BE.2008.7 vom 16. Dezember 2008, Erw. 7.3.; SchKE 4- EB.2003.50035 vom 13. Dezember 2005, Erw. 4.5.2.; SchKE 4- EB.2000.50026 vom 27. März 2001, Erw. 8.1.; Bauge-setzkommen- tar, § 34 BauG N 41): • Sie kann das Ergebnis auf die eigene Rechnung nehmen und mit dem ansonsten rechtskräftig gewordenen Beitragsplan weiterar- beiten. • Wenn sie das nicht will, kann und darf sie alternativ den auf- gelegten Beitragsplan aufheben und mit einer bereinigten Zweitauf- lage einen neuen Anlauf nehmen. Dabei handelt es sich um einen Neustart, der für alle Beteiligten prinzipiell dieselben Wirkungen hat wie die ursprüngliche Erstauflage. Das gilt jedenfalls, wenn mit dem Bau des Projekts noch nicht begonnen wurde. Soweit materielle Identität zwischen der Erst- und der Zweitauflage gegeben ist und das Gericht dazu bereits verbindliche Aussagen gemacht hat, ist da- rauf selbstverständlich auch in einem Streitverfahren zur Zweitauf- lage abzustellen. Vorliegend wurden die beiden Streitverfahren zur Erstauflage aufgrund Anerkennung abgeschrieben. Streng formell wurde daher hier vom Gericht noch nichts verbindlich entschieden. • Schliesslich könnte – wohl eher theoretisch – ganz auf die Projektrealisierung und damit auf die Beitragserhebung verzichtet werden. 444 Spezialverwaltungsgericht 2018 Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsjustiz steht es einer Gemeinde also offen, einen Beitragsplan erneut aufzulegen. Auch die unangefochten gebliebenen Beitragsverfügungen dürfen angepasst und gegebenenfalls heraufgesetzt werden, da die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt sind. Der neue Beitrag eröffnet dem betroffenen Grundeigentümer erneut und in vollem Umfang den Rechtsmittelweg, selbst wenn er bisher kein Rechtsmittel ergriffen hat (AGVE 2006 S. 357). 4.5. Die Aufhebung des ersten Beitragsplans und der Erlass eines neuen Beitragsplans durch die Beschwerdegegnerin waren somit zu- lässig (…). 60 Ursprünglicher Beitragsplan Strassen werden üblicherweise für sog. Erschliessungseinheiten, allenfalls in Etappen, ausgebaut. Beitragsrechtlich gilt für alle Grundeigentümer innerhalb der Einheit grundsätzlich der Solidaritätsgedanke. Diese Regel setzt allerdings voraus, dass sich die Gemeinde konsequent danach ver- hält. Arbeitet diese in der Realisierung des Vorhabens dagegen verfah- rensmässig, technisch, planerisch und finanziell in Etappen, dann muss sich auch beitragsrechtlich der Blick auf diese beschränken (Präzisierung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 24. Januar 2018 in Sachen A. et altera gegen Ein- wohnergemeinde B. (4-BE.2016.15). Aus den Erwägungen 5.3. 5.3.1.