1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle des SKE abgeschrieben. -6- 2. 2.1. Die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 6'000.00 sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 2.2. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 10'700.00 wird ihm zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten von Fr. 5'400.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen. Zustellung - Beschwerdeführer (Vertreter) - Beschwerdegegnerin (Vertreterin) Mitteilung - F., G, Q. - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde