Im vorhergehenden Verfahren (4-BE.2015.12) erhielt der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00. Zusammen mit der Entschädigung für dieses Verfahren ergibt dies eine Entschädigung von knapp Fr. 8'000.00. Dies entspräche der Entschädigung für ein Verfahren mit dem hier geltenden Streitwert bei mittlerem Aufwand und mittlerer Schwierigkeit und würde sich zudem mit der vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kostennote decken. Insofern erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.00 für das vorliegende Verfahren angemessen. Das Gericht beschliesst: