Der Aufwand für den Vertreter ist als niedrig zu beurteilen, da die Rechtsschriften inhaltlich teilweise vom vorhergehenden Verfahren (4- BE.2015.12) übernommen werden konnten. Die Schwierigkeit war im normalen Rahmen. Unter diesen Umständen wäre eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'700.00 (inkl. MWSt und Auslagen) angemessen. Da die Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens geht, wird sie aufgrund des hohen Streitwerts um 20 % auf Fr. 5'400.00 herabgesetzt (§ 12a Abs. 1 Anwaltstarif).