Der Streitwert beträgt rund Fr. 153'000.00. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; SAR 291.150) vom 10. November 1987 liegt die Entschädigung in Beschwerdeverfahren bei einem Streitwert über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 15'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen; vgl. § 8c Abs. 1 Anwaltstarif). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 Anwaltstarif).