Die Beschwerdegegnerin unterliegt, weshalb sie die Verfahrenskosten zu bezahlen hat. Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, dem Gericht aber dennoch nicht unerheblicher Aufwand entstanden ist, wird die gemäss Streitwert eigentlich anfallende Staatsgebühr von Fr. 10'700.00 praxisgemäss halbiert (vgl. § 22 Abs. 1 lit. b und § 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten [SAR 221.150] vom 24. November 1987). Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschale von Fr. 6'000.00 festgelegt.