4.2.2. Innert erstreckter Frist liess die Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2017 mitteilen, dass am angefochtenen Beitragsplan nicht länger festgehalten werde. Das SKE werde gebeten, das Beschwerdeverfahren gestützt auf den Entscheid des Gemeinderats über den Beitragsplan abzuschliessen. 4.3. Ebenfalls am 8. Mai 2017 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. 5. Durch Aufhebung des angefochtenen Beitragsplans ist das Verfahren gegenstandslos geworden und kann von der Kontrolle des SKE abgeschrieben werden.