3.5. Mit Eingabe vom 15. August 2016 reichte die Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen ein, verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und verwies auf ihren Protokollauszug vom 3. Mai 2016. 3.6. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2016 zur Erstattung einer Replik bis am 9. September 2016 zugesandt, was er am 8. September 2016 tat. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin am 12. September 2016 zur Erstattung einer freiwilligen Duplik bis 5. Oktober 2016 zugesandt, worauf diese verzichtete. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.