"1. Der angefochtene Protokollauszug des Gemeinderates vom 3. Mai 2016 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der F.." 3.4. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hatte, wurde die Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom SKE am 23. Juni 2016 aufgefordert, sich bis am 17. August 2016 vernehmen zu lassen.