2.3. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 liess A. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Juli 2015 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend SKE), Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: "1. Der angefochtene Protokollauszug des Gemeinderates vom 15. Juni 2015 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der F.."