1.2. Die Eigentümerin und Bauherrin des B, die F., liess den nachträglichen Beitragsplan vom 6. Mai 2014 zuhanden des Gemeinderates ausarbeiten (§ 37 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz; BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). 2. 2.1. A. ist als Eigentümer der Parzelle aaa vom Beitragsplan erfasst. Der auf ihn entfallende Beitrag von Fr. 153'464.80 wurde ihm mit Verfügung vom 4. März 2015 eröffnet. Dagegen liess er am 2. April 2015 Einsprache erheben und die Aufhebung des Beitragsplans beantragen. 2.2. Mit Protokollauszug vom 15. Juni 2015 wurde die Einsprache abgewiesen.