{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-05-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2016-13_2017-05-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5039", "Checksum": "bd66bc2de176d6b6dc65763d06efbddb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2016.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.05.2017 4-BE.2016.13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.05.2017 4-BE.2016.13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.05.2017 4-BE.2016.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:15", "Checksum": "328c0872f8743e8e905776c96c168481", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.05.2017 4-BE.2016.13\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2016.13\n\nBeschluss vom 23. Mai 2017\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichter J. Kaufmann\nRichter P. Kühne\nGerichtsschreiberin G. Bruder-Wismann\n\nBeschwerdefüh- A._____\nrer\nvertreten durch Dr. iur. Mischa Berner, Rechtsanwalt, Bärengasse 10,\n4800 Zofingen\n\nBeschwerdegeg- Einwohnergemeinde Q._____\nnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\ndieser vertreten durch lic. iur. Erica Häuptli-Schwaller, Fachanwältin SAV\nBau- und Immobilienrecht, Kasernenstrasse 26, Postfach 2944,\n5001 Aarau\n\nGegenstand nachträglicher Beitragsplan (B, 2. Etappe)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nAm 31. August 1992 erteilte der Gemeinderat Q. der F. die Baubewilligung\nfür den Bau der 2. Etappe der Erschliessungsstrasse B. Gleichzeitig mit\ndem Strassenbau mit Wendeplatz am Ende wurden auch die Leitungen für\nWasser, Abwasser und Elektrizität verlegt. Die Bauabnahme erfolgte am\n23. September 2013.\n\n1.2.\nDie Eigentümerin und Bauherrin des B, die F., liess den nachträglichen Beitragsplan vom 6. Mai 2014 zuhanden des Gemeinderates ausarbeiten (§\n37 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz; BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993).\n\n2.\n2.1.\nA. ist als Eigentümer der Parzelle aaa vom Beitragsplan erfasst. Der auf\nihn entfallende Beitrag von Fr. 153'464.80 wurde ihm mit Verfügung vom\n4. März 2015 eröffnet. Dagegen liess er am 2. April 2015 Einsprache erheben und die Aufhebung des Beitragsplans beantragen.\n\n2.2.\nMit Protokollauszug vom 15. Juni 2015 wurde die Einsprache abgewiesen.\n\n2.3.\nGegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 liess A. (nachfolgend\nBeschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Juli 2015 beim\nSpezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen\n(nachfolgend SKE), Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:\n\n\"1. Der angefochtene Protokollauszug des Gemeinderates vom\n15. Juni 2015 sei aufzuheben.\n2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz\nbzw. der F..\"\n\n2.4.\nAm 14. August 2015 hat das Gericht den Fall beraten, die Beschwerde gutgeheissen, den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 aufgehoben und\ndie Sache zur erneuten Durchführung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin eine Reihe von Fragen gestellt und ihr nahegelegt, diese in einem\nnächsten Entscheid zu beantworten (vgl. im Detail Dossier 4-BE.2015.12).\n-3-\n\n3.\n3.1.\nAm 19. Januar 2016 fand die neuerliche Einspracheverhandlung statt. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Antworten der C. AG, S. (Verfasserin des Beitragsplans), zu den Einsprachepunkten und zu den vom SKE gestellten Fragen zukommen. Der Beschwerdeführer hielt jedoch mit Eingabe vom 15. April 2016 an der Einsprache fest.\n\n3.2.\nDer Gemeinderat wies die Einsprache vom 2. April 2015 (Erw. 2.1.) am\n3. Mai 2016 erneut ab.\n\n3.3.\nGegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2016 beim SKE erneut Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:\n\n\"1. Der angefochtene Protokollauszug des Gemeinderates vom 3. Mai\n2016 sei aufzuheben.\n2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz\nbzw. der F..\"\n\n3.4.\nNachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hatte, wurde die Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom SKE am 23. Juni 2016 aufgefordert, sich bis am 17. August\n2016 vernehmen zu lassen.\n\n3.5.\nMit Eingabe vom 15. August 2016 reichte die Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen ein, verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme\nzur Beschwerde und verwies auf ihren Protokollauszug vom 3. Mai 2016.\n\n3.6.\nDie Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2016\nzur Erstattung einer Replik bis am 9. September 2016 zugesandt, was er\nam 8. September 2016 tat. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin am\n12. September 2016 zur Erstattung einer freiwilligen Duplik bis 5. Oktober\n2016 zugesandt, worauf diese verzichtete. Damit war der Schriftenwechsel\nabgeschlossen.\n\n4.\n4.1.\nAm 25. Januar 2017 führte das SKE in Q. eine Instruktionsverhandlung mit\nAugenschein durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2), wobei die Sach- und\n-4-\n\nRechtslage eingehend erörtert wurden. Die Parteien äusserten am Ende\nder Verhandlung den Wunsch, das Verfahren zu sistieren, um bilateral eine\nLösung zu suchen. Der Präsident des SKE setzte den Parteien eine Frist\nbis 2. Mai 2017 für die Mitteilung über das weitere Vorgehen resp. für die\nEinreichung von bereinigten Begehren (Protokoll, S. 10 und 11).\n\n4.2.\n4.2.1.\nMit Protokollauszug vom 2. Mai 2017 entschied der Gemeinderat:\n\n\"1. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass A., E, kein Interesse an einem öffentlich-rechtlichen Erschliessungsvertrag B hat.\n\n2. Die F., T., hat mit Brief vom 18. April 2017 mitgeteilt, auf die Abtretung\ndes B an die Gemeinde zur Zeit zu verzichten.\n\n3. Der nachträgliche Beitragsplan B, vom Gemeinderat am 4. März 2015\nverfügt, wird hiermit aufgehoben.\n\n"}