Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2016.13 Beschluss vom 23. Mai 2017 Besetzung Präsident E. Hauller Richter J. Kaufmann Richter P. Kühne Gerichtsschreiberin G. Bruder-Wismann Beschwerdefüh- A._____ rer vertreten durch Dr. iur. Mischa Berner, Rechtsanwalt, Bärengasse 10, 4800 Zofingen Beschwerdegeg- Einwohnergemeinde Q._____ nerin handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch lic. iur. Erica Häuptli-Schwaller, Fachanwältin SAV Bau- und Immobilienrecht, Kasernenstrasse 26, Postfach 2944, 5001 Aarau Gegenstand nachträglicher Beitragsplan (B, 2. Etappe) -2- Das Gericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. 1.1. Am 31. August 1992 erteilte der Gemeinderat Q. der F. die Baubewilligung für den Bau der 2. Etappe der Erschliessungsstrasse B. Gleichzeitig mit dem Strassenbau mit Wendeplatz am Ende wurden auch die Leitungen für Wasser, Abwasser und Elektrizität verlegt. Die Bauabnahme erfolgte am 23. September 2013. 1.2. Die Eigentümerin und Bauherrin des B, die F., liess den nachträglichen Bei- tragsplan vom 6. Mai 2014 zuhanden des Gemeinderates ausarbeiten (§ 37 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Bauge- setz; BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). 2. 2.1. A. ist als Eigentümer der Parzelle aaa vom Beitragsplan erfasst. Der auf ihn entfallende Beitrag von Fr. 153'464.80 wurde ihm mit Verfügung vom 4. März 2015 eröffnet. Dagegen liess er am 2. April 2015 Einsprache erhe- ben und die Aufhebung des Beitragsplans beantragen. 2.2. Mit Protokollauszug vom 15. Juni 2015 wurde die Einsprache abgewiesen. 2.3. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 liess A. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Juli 2015 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend SKE), Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: "1. Der angefochtene Protokollauszug des Gemeinderates vom 15. Juni 2015 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeur- teilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der F.." 2.4. Am 14. August 2015 hat das Gericht den Fall beraten, die Beschwerde gut- geheissen, den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Einspracheverfahrens an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdegegne- rin eine Reihe von Fragen gestellt und ihr nahegelegt, diese in einem nächsten Entscheid zu beantworten (vgl. im Detail Dossier 4-BE.2015.12). -3- 3. 3.1. Am 19. Januar 2016 fand die neuerliche Einspracheverhandlung statt. Da- raufhin liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Antwor- ten der C. AG, S. (Verfasserin des Beitragsplans), zu den Einsprachepunk- ten und zu den vom SKE gestellten Fragen zukommen. Der Beschwerde- führer hielt jedoch mit Eingabe vom 15. April 2016 an der Einsprache fest. 3.2. Der Gemeinderat wies die Einsprache vom 2. April 2015 (Erw. 2.1.) am 3. Mai 2016 erneut ab. 3.3. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 liess der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 9. Juni 2016 beim SKE erneut Beschwerde erhe- ben und folgende Anträge stellen: "1. Der angefochtene Protokollauszug des Gemeinderates vom 3. Mai 2016 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeur- teilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der F.." 3.4. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht geleis- tet hatte, wurde die Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend Beschwerdegeg- nerin) vom SKE am 23. Juni 2016 aufgefordert, sich bis am 17. August 2016 vernehmen zu lassen. 3.5. Mit Eingabe vom 15. August 2016 reichte die Beschwerdegegnerin ver- schiedene Unterlagen ein, verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und verwies auf ihren Protokollauszug vom 3. Mai 2016. 3.6. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2016 zur Erstattung einer Replik bis am 9. September 2016 zugesandt, was er am 8. September 2016 tat. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin am 12. September 2016 zur Erstattung einer freiwilligen Duplik bis 5. Oktober 2016 zugesandt, worauf diese verzichtete. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. 4. 4.1. Am 25. Januar 2017 führte das SKE in Q. eine Instruktionsverhandlung mit Augenschein durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2), wobei die Sach- und -4- Rechtslage eingehend erörtert wurden. Die Parteien äusserten am Ende der Verhandlung den Wunsch, das Verfahren zu sistieren, um bilateral eine Lösung zu suchen. Der Präsident des SKE setzte den Parteien eine Frist bis 2. Mai 2017 für die Mitteilung über das weitere Vorgehen resp. für die Einreichung von bereinigten Begehren (Protokoll, S. 10 und 11). 4.2. 4.2.1. Mit Protokollauszug vom 2. Mai 2017 entschied der Gemeinderat: "1. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass A., E, kein Interesse an ei- nem öffentlich-rechtlichen Erschliessungsvertrag B hat. 2. Die F., T., hat mit Brief vom 18. April 2017 mitgeteilt, auf die Abtretung des B an die Gemeinde zur Zeit zu verzichten. 3. Der nachträgliche Beitragsplan B, vom Gemeinderat am 4. März 2015 verfügt, wird hiermit aufgehoben. 4. Das Spezialverwaltungsgericht kann das Beschwerdeverfahren ab- schliessen. Erica Häuptli, Rechtsanwältin, wird die Mitteilung verfassen und dem Gericht zustellen." 4.2.2. Innert erstreckter Frist liess die Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2017 mit- teilen, dass am angefochtenen Beitragsplan nicht länger festgehalten werde. Das SKE werde gebeten, das Beschwerdeverfahren gestützt auf den Entscheid des Gemeinderats über den Beitragsplan abzuschliessen. 4.3. Ebenfalls am 8. Mai 2017 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. 5. Durch Aufhebung des angefochtenen Beitragsplans ist das Verfahren ge- genstandslos geworden und kann von der Kontrolle des SKE abgeschrie- ben werden. 6. 6.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikos- ten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessaus- gang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Wer dafür sorgt, dass das Ver- fahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (§ 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 VRPG). Dies ist auf die kommunale Erklärung vom 2. Mai 2017 (Erw. 4.2.1.) zurückzuführen (vgl. auch Protokoll, S. 10). -5- Die Beschwerdegegnerin unterliegt, weshalb sie die Verfahrenskosten zu bezahlen hat. Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, dem Gericht aber dennoch nicht unerheblicher Aufwand entstanden ist, wird die gemäss Streitwert eigentlich anfallende Staatsgebühr von Fr. 10'700.00 praxisge- mäss halbiert (vgl. § 22 Abs. 1 lit. b und § 23 des Dekrets über die Verfah- renskosten [SAR 221.150] vom 24. November 1987). Die Verfahrenskos- ten werden auf eine Pauschale von Fr. 6'000.00 festgelegt. 6.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Die Be- schwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu erset- zen. Der Streitwert beträgt rund Fr. 153'000.00. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; SAR 291.150) vom 10. November 1987 liegt die Entschädigung in Beschwerdeverfahren bei einem Streitwert über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 15'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen; vgl. § 8c Abs. 1 Anwaltstarif). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 Anwaltstarif). Der Aufwand für den Vertreter ist als niedrig zu beurteilen, da die Rechts- schriften inhaltlich teilweise vom vorhergehenden Verfahren (4- BE.2015.12) übernommen werden konnten. Die Schwierigkeit war im nor- malen Rahmen. Unter diesen Umständen wäre eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'700.00 (inkl. MWSt und Auslagen) angemessen. Da die Ent- schädigung zu Lasten des Gemeinwesens geht, wird sie aufgrund des ho- hen Streitwerts um 20 % auf Fr. 5'400.00 herabgesetzt (§ 12a Abs. 1 An- waltstarif). Im vorhergehenden Verfahren (4-BE.2015.12) erhielt der Beschwerdefüh- rer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00. Zusammen mit der Entschä- digung für dieses Verfahren ergibt dies eine Entschädigung von knapp Fr. 8'000.00. Dies entspräche der Entschädigung für ein Verfahren mit dem hier geltenden Streitwert bei mittlerem Aufwand und mittlerer Schwierigkeit und würde sich zudem mit der vom Vertreter des Beschwerdeführers ein- gereichten Kostennote decken. Insofern erscheint eine Parteientschädi- gung von Fr. 5'400.00 für das vorliegende Verfahren angemessen. Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle des SKE abgeschrieben. -6- 2. 2.1. Die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 6'000.00 sind von der Beschwerde- gegnerin zu bezahlen. 2.2. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 10'700.00 wird ihm zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten von Fr. 5'400.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen. Zustellung - Beschwerdeführer (Vertreter) - Beschwerdegegnerin (Vertreterin) Mitteilung - F., G, Q. - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 23. Mai 2017 -7- Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller G. Bruder-Wismann