Dieser Aufgabe ist deshalb ein erheblicher Ermessensspielraum für die Umlegungsorgane inhärent, in den das SKE nur zurückhaltend einzugreifen hat, was aber nicht heisst, dass einem fertig ausgearbeiteten Projekt ohne kritische Prüfung zugestimmt werden dürfte. Jedenfalls dürfte nicht hingenommen werden, wenn für einen der Beteiligten eine Verletzung der Eigentumsgarantie resultieren würde (vgl. zum Ganzen SchKE 92/36 vom 26. März 1993, S. 24 f.; AGVE 1991 S. 416 f.; AGVE 1986 S. 469 f. sowie für das verwandte Regulierungsrecht BGE 119 Ia 24 ff.; VGE I/66 vom 27. September 1994, S.13).