Dabei dürfen einzelne Eigentümer gegenüber andern weder bevorzugt noch benachteiligt werden (vgl. auch das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999), obwohl aufgrund der Vielzahl von verschiedenen Grundeigentümerinteressen nicht allen im selben Mass Rechnung getragen werden kann. Dieser Aufgabe ist deshalb ein erheblicher Ermessensspielraum für die Umlegungsorgane inhärent, in den das SKE nur zurückhaltend einzugreifen hat, was aber nicht heisst, dass einem fertig ausgearbeiteten Projekt ohne kritische Prüfung zugestimmt werden dürfte.