Das umschriebene Ziel der Formung besser gestalteter, grösserer und arrondierter Parzellen, und somit der Optimierung der Überbaubarkeit soll selbstredend für alle einbezogenen Grundstücke verwirklicht werden. Es liegt auf der Hand, dass dafür mehr oder weniger einschneidend in den Besitzstand einzelner Eigentümer eingegriffen werden muss (vgl. BGE 96 I 39 Erw. 2 S. 44 betreffend eine Güterzusammenlegung). Solche durch den Umlegungszweck oder technische Erfordernisse bedingte Unterschiede zwischen dem alten und neuen Besitzstand bezüglich Lage, Form oder Beschaffenheit haben die beteiligten 516 Spezialverwaltungsgericht 2020