20). Ein Grundeigentümer darf nach dem Gleichwertigkeitsprinzip erwarten, dass ihm in einem Umlegungsverfahren für seinen Einwurf Land zugeteilt wird, das dem eingebrachten nach Wert und Art der möglichen Nutzung zumindest entspricht. Er hat mithin Anspruch auf wertgleichen Realersatz, was zwar nicht bedeutet, dass er einen Anspruch auf Zuweisung bestimmter Parzellen hat; dies ist aber auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen (Jeannerat Kommentar RPG N 43 zu Art 20, Baumann BauG-Kommentar N 7-14 zu § 76 BauG; René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 125/III S. 383).