Entschädigung durch Real- oder Geldersatz (vgl. § 76 Abs. 1 BauG; Jeannerat Kommentar RPG N 37 zu Art. 20). 4.2.3. Nach dem Äquivalenzprinzip sind durch die Umlegung erwirkte Vorteile auf alle Grundeigentümer in rechtsgleicher Weise aufzuteilen und die mit dem Unternehmen notwendigerweise verbundenen Nachteile sowie Belastungen sind auf alle Betroffenen angemessen zu verteilen. Eine offensichtliche Bevorteilung einzelner Grundeigentümer ist nicht statthaft (Jeannerat Kommentar RPG N 46/47 zu Art. 20).