ist das Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzprinzip zu beachten (Jeannerat Kommentar RPG N 39 zu Art. 20). 4.2.2. Landabzüge für Weganlagen, die überwiegend den Bedürfnissen des Umlegungsgebietes dienen, berühren das Realersatzprinzip nicht. Sie haben in diesen Fällen den Charakter einer Vorzugslast und erfolgen daher unentgeltlich, d.h. ohne 2020 Kausalabgaben und Enteignungen 515