" Nach § 76 Abs. 1 BauG wird die nach den Abzügen für die Bedürfnisse des Umlegungsgebietes und für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Werke übrigbleibende Fläche auf die beteiligten Grundeigentümer verteilt. Jeder Anteil soll dem Verhältnis des eingeworfenen Teils zum Ganzen entsprechen und unter Berücksichtigung aller mit altem und neuem Besitzstand verbundenen Vor- und Nachteile annähernd gleichwertig sein (vgl. Andreas Baumann, in: Andreas Baumann, Ralph van den Bergh, Martin Gossweiler, Christian Häuptli, Erica Häuptli-Schwaller, Verena Sommerhalder Forestier. Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N 1 ff. zu § 76 BauG).