4.1.2 Das kantonale Baugesetz definiert in § 72 Abs. 1 Begriff und Zweck der Landumlegung wie folgt: "Die Landumlegung besteht im Zusammenlegen und Neuverteilen von Grundstücken. Sie hat zum Ziel, a) die Nutzungsplanung und ihren Vollzug zu ermöglichen oder zu erleichtern; 514 Spezialverwaltungsgericht 2020