20 RPG sieht vor, dass Landumlegungen von Amtes wegen angeordnet und durchgeführt werden, wenn Nutzungspläne dies erfordern. Diese Bestimmung erteilt den Kantonen den Auftrag, detaillierte Regeln hinsichtlich des Verfahrens und der innerkantonalen Kompetenzordnung zu erlassen (Eloi Jeannerat in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [Kommentar RPG], Zürich/Basel/Genf 2016, 2 ff. zu Art. 20 / vgl. auch Art. 7 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes [WEG; SR 843] vom 4. Oktober 1974, Jeannerat Kommentar RPG N 13/14 zu Art. 20). 4.1.2