Entsprechend würde dem SKE im umgekehrten Fall der Zuteilungsbestätigung von vornherein jede Handhabe fehlen, um dennoch in die Landumlegung einzugreifen. Selbstverständlich bliebe aber ein aussergerichtlicher, freihändiger Abtausch der beiden ansonsten unveränderten, rechtskräftigen Neuzuteilungen unter den beteiligten Grundeigentümern möglich. Auf das dritte Begehren des Beschwerdeführers (…) ist daher zusammenfassend nicht einzutreten. (2.2.) (3. – 3.2.) 4. 4.1. 4.1.1. Art. 20 RPG sieht vor, dass Landumlegungen von Amtes wegen angeordnet und durchgeführt werden, wenn Nutzungspläne dies erfordern.