Umlegungsverfahrens auch Dritteigentümer treffen würde. Es gehört zum kommunalen Umlegungsermessen zu bestimmen, wie in concreto ein allfällig festgestellter Zuteilungsmangel formell und materiell behoben werden soll. Dem Gericht kommt weder Kompetenz noch Pflicht zu einem quasi aufsichtsmässigen Handeln zu (so für das Beitragsplanverfahren VGE WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005, Erw. 2.2.). Entsprechend würde dem SKE im umgekehrten Fall der Zuteilungsbestätigung von vornherein jede Handhabe fehlen, um dennoch in die Landumlegung einzugreifen.