{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-07-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2016-11_2020-07-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2274", "Checksum": "9f2e6f300b8fb30820a7053d8625fa18"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2016.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.07.2020 4-BE.2016.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.07.2020 4-BE.2016.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.07.2020 4-BE.2016.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Landumlegung; Grundsätze der Neuzuteilung\n-\tPrüfungsumfang (Erw. 2.1.)\n-\tDas im Umlegungverfahren herrschende Gleichwertigkeitsprinzip verlangt, dass die Neuzuteilung dem eingebrachten Land nach Wert und Art der möglichen Nutzung zumindest entspricht (Erw. 4.1.1. ff.).\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:35", "Checksum": "974ce7a92229988accf2e7e849c08e15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.07.2020 4-BE.2016.11\nRegeste:\nLandumlegung; Grundsätze der Neuzuteilung\n-\tPrüfungsumfang (Erw. 2.1.)\n-\tDas im Umlegungverfahren herrschende Gleichwertigkeitsprinzip verlangt, dass die Neuzuteilung dem eingebrachten Land nach Wert und Art der möglichen Nutzung zumindest entspricht (Erw. 4.1.1. ff.).\n\n\n512 Spezialverwaltungsgericht 2020\n\nC. Landumlegung\n\n64 Landumlegung; Grundsätze der Neuzuteilung\n- Prüfungsumfang (Erw. 2.1.)\n- Das im Umlegungverfahren herrschende Gleichwertigkeitsprinzip\nverlangt, dass die Neuzuteilung dem eingebrachten Land nach Wert\nund Art der möglichen Nutzung zumindest entspricht (Erw. 4.1.1. ff.).\n\nAus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung\nKausalabgaben und Enteignungen, vom 8. Juli 2020, in Sachen A. gegen B.\n(4-BE.2016.11)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nStrittig ist vorliegend allein das Genügen der dem\nBeschwerdeführer neu zugeteilten Parzelle xxx. Er hält sich vorab\ndaran auf, dass die benachbarte Parzelle yyy viel besser sei und\nbeantragt konsequenterweise – so auf eine Rückweisung der\nNeuzuteilung an die Vorinstanz zur Neubearbeitung verzichtet würde\n– einen Abtausch der Zuteilungen (…).\nProzessual fiele ein solcher Schritt von vornherein nur unter\nEinbezug des betreffenden Grundeigentümers in Betracht (vgl.\nBeiladung nach § 12 VRPG). Dies wurde indessen weder von der\neinen noch von der anderen Partei beantragt. Die Beiladung ist auch\nnicht von Amtes wegen anzuordnen, da hier (…) zu prüfen und zu\nentscheiden ist, ob die Neuzuteilung gemessen am Einwurf (alter\nBestand) dem umlegungsrechtlichen Realersatzanspruch gerecht\nwird bzw. ob die Neuzuteilung die verfassungsrechtliche\nEigentumsgarantie gewahrt hat. Sollte dem nicht so sein, wäre die\nSache zur Korrektur der Neuzuteilung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen, wobei jede Anpassung im Geflecht eines\n2020 Kausalabgaben und Enteignungen 513\n\nUmlegungsverfahrens auch Dritteigentümer treffen würde. Es gehört\nzum kommunalen Umlegungsermessen zu bestimmen, wie in\nconcreto ein allfällig festgestellter Zuteilungsmangel formell und\nmateriell behoben werden soll. Dem Gericht kommt weder\nKompetenz noch Pflicht zu einem quasi aufsichtsmässigen Handeln\nzu (so für das Beitragsplanverfahren VGE WBE.2004.151 vom\n21. Juli 2005, Erw. 2.2.). Entsprechend würde dem SKE im\numgekehrten Fall der Zuteilungsbestätigung von vornherein jede\nHandhabe fehlen, um dennoch in die Landumlegung einzugreifen.\nSelbstverständlich bliebe aber ein aussergerichtlicher, freihändiger\nAbtausch der beiden ansonsten unveränderten, rechtskräftigen\nNeuzuteilungen unter den beteiligten Grundeigentümern möglich.\nAuf das dritte Begehren des Beschwerdeführers (…) ist daher\nzusammenfassend nicht einzutreten.\n(2.2.)\n(3. – 3.2.)\n4.\n4.1.\n4.1.1.\nArt. 20 RPG sieht vor, dass Landumlegungen von Amtes wegen\nangeordnet und durchgeführt werden, wenn Nutzungspläne dies\nerfordern. Diese Bestimmung erteilt den Kantonen den Auftrag,\ndetaillierte Regeln hinsichtlich des Verfahrens und der\ninnerkantonalen Kompetenzordnung zu erlassen (Eloi Jeannerat in:\nHeinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen,\nPraxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [Kommentar RPG],\nZürich/Basel/Genf 2016, 2 ff. zu Art. 20 / vgl. auch Art. 7 des\nWohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes [WEG; SR 843] vom\n4. Oktober 1974, Jeannerat Kommentar RPG N 13/14 zu Art. 20).\n4.1.2\nDas kantonale Baugesetz definiert in § 72 Abs. 1 Begriff und\nZweck der Landumlegung wie folgt:\n\"Die Landumlegung besteht im Zusammenlegen und\nNeuverteilen von Grundstücken. Sie hat zum Ziel,\na) die Nutzungsplanung und ihren Vollzug zu ermöglichen oder\nzu erleichtern;\n514 Spezialverwaltungsgericht 2020\n\nb) Grundstücke zu formen, die sich für die vorgesehene\nNutzung eignen;\nc) das Land auszuscheiden, das für die Bedürfnisse des\nUmlegungsgebietes, namentlich für Erschliessungsanlagen,\nbenötigt wird;\nd) (...).\"\nNach § 76 Abs. 1 BauG wird die nach den Abzügen für die\nBedürfnisse des Umlegungsgebietes und für öffentliche oder im\nöffentlichen Interesse liegende Werke übrigbleibende Fläche auf die\nbeteiligten Grundeigentümer verteilt. Jeder Anteil soll dem\nVerhältnis des eingeworfenen Teils zum Ganzen entsprechen und\nunter Berücksichtigung aller mit altem und neuem Besitzstand\nverbundenen Vor- und Nachteile annähernd gleichwertig sein (vgl.\nAndreas Baumann, in: Andreas Baumann, Ralph van den Bergh,\nMartin Gossweiler, Christian Häuptli, Erica Häuptli-Schwaller,\nVerena Sommerhalder Forestier. Kommentar zum Baugesetz des\nKantons Aargau, Bern 2013, N 1 ff. zu § 76 BauG). Geringfügige\nMehr- und Minderzuteilungen, sowie besondere Vor- und Nachteile\neinzelner Zuteilungen sind durch Geld auszugleichen (§ 77 Abs. 1\nBauG).\n4.2.\n4.2.1.\nDie Baulandumlegung ist ein öffentlich-rechtliches\nGüteraustauschverfahren, das enteignungsähnlich wirkt (zur sog.\nVerdichtungsumlegung vgl. Jeannerat Kommentar RPG N 50 zu\nArt. 15a, N 35 zu Art 20). Bei der Neuzuteilung des Ersatzlandes\n(Realersatz als Ausfluss der Eigentumsgarantie; BGE 119 Ia 21 Erw.\n1a S. 24; SchKE LU.96.50003 vom 12. November 1997, Erw. 2.1.\nS. 10) ist das Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzprinzip zu beachten\n(Jeannerat Kommentar RPG N 39 zu Art. 20).\n4.2.2.\nLandabzüge für Weganlagen, die überwiegend den\nBedürfnissen des Umlegungsgebietes dienen, berühren das\nRealersatzprinzip nicht. Sie haben in diesen Fällen den Charakter\neiner Vorzugslast und erfolgen daher unentgeltlich, d.h. ohne\n2020 Kausalabgaben und Enteignungen 515\n\n"}