Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat. 9.2. Da die Beschwerdegegnerin nicht vertreten ist, werden ihr keine Parteikosten ersetzt (§ 29 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'400.00, den Kanzleigebühren von Fr. 192.00 und den Auslagen von Fr. 199.00, insgesamt Fr. 3'791.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. - 15 - 2.2. Nach Abzug des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'400.00 hat er noch Verfahrenskosten von Fr. 391.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.