Abstellend auf die vorgelegten Zahlen liegt somit keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder das rechtliche Gehör, noch das Rechtsgleichheitsgebot, das Äquivalenzprinzip, das Willkürverbot oder das Kostendeckungsprinzip verletzt sind. Die Beschwerdegegnerin hat die Abwasseranschlussgebühr zu Recht und korrekt erhoben. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 9. 9.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG).