Dies entspricht der von Amtes wegen vorzunehmenden Minimalprüfung, wenn die Rüge der Verletzung des Kostendeckungsprinzips erhoben, aber nicht im Detail begründet ist. Lägen konkrete Rügen vor, ginge das SKE nach wie vor von den Zahlen der Finanzrechnung aus, es müsste sich aber je nach Vorhalt ausführlicher mit Details der Rechnungslegung (z.B. ökonomische Altlasten, Abgrenzung von Investitions- und Betriebsrechnung o- der Realisierungswahrscheinlichkeiten von Vorhaben im Investitionsplan) auseinandersetzen.