Gewisse „Querfinanzierungen“ sind dabei zulässig. Die Funktion des Kostendeckungsprinzips liegt damit in erster Linie darin zu verhindern, dass die ihm unterworfenen Gebühren generell überhöht sind und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden (zum Ganzen: Entscheid des SKE 4-BE.2010.37 vom 30. Mai 2012, mit weiteren Hinweisen).