und Betrieb von Erschliessungsanlagen werden die einzelnen Bereiche (Wasser, Abwasser) je als separater Verwaltungszweig betrachtet. Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen. Die Überprüfung muss über einen grösseren Zeitraum erfolgen. Es sind in der Regel die Investitionspläne der künftigen 10 Jahre zu berücksichtigen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2005.155 vom 24. Januar 2007, S. 8). Gewisse „Querfinanzierungen“ sind dabei zulässig.