6.4.4. In Anbetracht, dass die Halle des Beschwerdeführers im Übrigen Abwasseranschlüsse aufweist und auch Abwasser in nicht unwesentlichem Umfang generiert (nach eigenen Angaben wie zwei Einfamilienhäuser), und dass die Beschwerdegegnerin den Lagerhallentarif korrekt zur Anwendung bringt, kann es nicht als unhaltbar angesehen werden, dass sie § 47 Abs. 3 AR nicht angewendet hat, zumal die Norm als "allenfalls-Vorschrift" ausgestaltet ist. Schon der Wortlaut legt also eine zurückhaltende Anwendung nahe. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt.