6.4.3.3. Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2016 geltend, dass der unter dem Sand der C liegende Boden derart hart verdichtet sei wie bei einer Strasse, und dass es deswegen faktisch keinen Unterschied mehr gebe zu einem Betonboden. Ein so verdichteter Untergrund lasse technisch die Möglichkeit offen, Fahrzeuge einzustellen. Insofern unterscheide sich die C nicht von seiner Lagerhalle.