O., N 524; mit weiteren Hinweisen). 6.4.3. 6.4.3.1. An der Verhandlung vom 8. Juni 2016 wurde die Beschwerdegegnerin gefragt, ob es zu den "besonderen Verhältnissen", wie sie in § 47 Abs. 3 AR verlangt werden, eine Gemeindepraxis gebe. Die Beschwerdegegnerin verneinte eine eigentliche Praxis, wies aber darauf hin, dass bei einer C in Anwendung von § 47 Abs. 3 AR keine Abwasseranschlussgebühr erhoben worden sei, da die C selber nicht angeschlossen sei. Zudem verfüge die C über keinen befestigten Boden und könne schon deswegen kaum einer anderen lukrativen Nutzung zugeführt werden (Protokoll, S. 5 und 8).