Das deckt sich im Übrigen auch mit den Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 2C_101/2007 vom 22. August 2007. Dort war unstrittig, dass der viel grössere Neubau nur noch einen Bruchteil des Abwassers des Vorgängerbaus generieren würde - mindestens solange der Bau als Verteilzentrum genutzt wird. Dieses dort vorgetragene Argument verschaffte jener Beschwerdeführerin bis zum Bundesgericht hinauf keinen zusätzlichen Rabatt (vgl. dazu Protokoll, S. 5). - 10 -