Dieser Argumentation folgte auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid. Hier geht es zwar nicht um ein intern bestehendes eigenes Wasseraufbereitungssystem, aber um die aktuelle Nutzung als private Lagerhalle. Zu mehr als der Anwendung des Lagerhallentarifs (Erw. 6.3.3.) kann die Beschwerdegegnerin unter dem Titel des Äquivalenzprinzips nicht verpflichtet werden. Insbesondere auch unter dem Aspekt, dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid ein grosses Gewicht auf die Zukunftsoptik gelegt hat, erscheint die vorliegende Gebührenerhebung angemessen. Das Äquivalenzprinzip ist somit nicht verletzt (vgl. dazu Protokoll, S. 4).