6.3.3. Die Beschwerdegegnerin hat im AR für Gewerbebauten einen tieferen Gebührenansatz (häufig als sog. "Lagerhallentarif" bezeichnet) statuiert als für Wohnbauten (Fr. 47.00/m2 <-> Fr. 87.00/m2). Insofern trägt sie - wie vom Bundesgericht verlangt (Erw. 6.3.2.) - der Tatsache Rechnung, dass in Gewerbebauten oft grosse Flächen einem eher niedrigen Abwasseranfall gegenüberstehen. 6.3.4. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 (= ZBl 9/2015, S. 483 ff.) zum Äquivalenzprinzip zudem festgehalten: