Einfamilienhäuser mit Gebühren belaste, macht er einen Überlegungsfehler. Erst wenn die Beschwerdegegnerin so handeln würde, wäre das Gleichheitsgebot verletzt. Die Rechtsgleichheit gebietet, dass die Beschwerdegegnerin die Vorschriften für Lagerhallen auf Lagerhallen anwendet und alle Lagerhallen gleichbehandelt. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer zu bedenken, dass bei Einfamilienhäusern ein fast doppelt so hoher Gebührenansatz zur Anwendung kommt als bei Lagerhallen (vgl. auch Erw. 6.3.3.). Das Rechtsgleichheitsgebot ist somit vorliegend nicht verletzt (vgl. dazu Protokoll, S. 4).