Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 495). 6.2.2. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es verletzte das Rechtsgleichheitsgebot, wenn die Beschwerdegegnerin seine Lagerhalle nicht wie zwei -8-