6.2. 6.2.1. Der Anspruch auf Gleichbehandlung ist in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 gewährleistet. Ihm kommt umfassende Geltung zu. Er ist von sämtlichen Staatsorganen in allen Funktionen und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit zu beachten. Im Bereich des Verwaltungsrechts gilt das Rechtsgleichheitsgebot deshalb sowohl für den Erlass verwaltungsrechtlicher Normen als auch für deren Anwendung im Einzelfall durch Verwaltungsbehörden und Gerichte (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 6. Auflage, Zürich 2010, N. 489).