5.2. Die Parzelle aaa, auf welcher die Lagerhalle steht, liegt im Gemeindegebiet von R.. Gemäss Gemeindevertrag zwischen den Gemeinden R. und Q. aus dem Jahr 2004 liegt die Gebührenhoheit aber bei der Gemeinde Q.. Dies ist unbestritten, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss (Protokoll, S. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet die Gebührenpflicht im Grundsatz nicht. Ebenfalls unbestritten ist die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Bruttogeschossfläche von 1'406.86 m2. Bestritten ist lediglich die Höhe der Gebühr (vgl. Protokoll, S. 4). 6. 6.1. Es ist zu prüfen, ob die Nichtanwendung von § 47 Abs. 3 AR das Rechtsgleichheitsgebot und das Äquivalenzprinzip verletzt.