4.2. Dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 16. März 2015 nicht dem Anliegen des Beschwerdeführers folgt, sprich § 47 Abs. 3 AR nicht anwenden will, stellt noch keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die Beschwerdegegnerin führt aus, welche Gründe zur Abweisung der Einsprache führten (dieselben wie in Erw. 3.2. oben zusammengefasst). Das rechtliche Gehör ist daher nicht verletzt (vgl. dazu Protokoll, S. 3). 5. 5.1. Bei der strittigen Lagerhalle handelt es sich um einen Neubau. Die einschlägigen Bestimmungen des AR lauten folgendermassen: "§ 47 Bemessung 1 Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erhebt die Ge-