Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der Begründung des Einspracheentscheids die dreiseitige Stellungnahme der externen Bauverwaltung zugrunde gelegen habe. Darin sei das Ansinnen des Beschwerdeführers gründlich erwogen worden. 4. In formeller Hinsicht ist zunächst zu untersuchen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.