Die anrechenbare Bruttogeschossfläche der Halle sei aber rund neun Mal grösser als bei einem Einfamilienhaus. Es müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Halle nicht mehr Abwasser produziere als zwei Einfamilienhäuser und daher die Kanalisation wenig belaste. Dass die Beschwerdegegnerin dies nicht getan habe, verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Aufgrund der Grössenverhältnisse zwischen der B und einem Einfamilienhaus müsse die Gebühr um 67 % reduziert werden. Eine Reduktion sei auch durch das Äquivalenzprinzip geboten. Weiter sei das Kostendeckungsprinzip verletzt.