3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin § 47 Abs. 3 AR zu Unrecht nicht angewendet habe. Die Berechnung der Anschlussgebühren über die Bruttogeschossfläche berücksichtige die besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall zu wenig. Bewilligt worden sei lediglich eine private Nutzung der B zur Ausübung eines Hobbys. Für eine auf Erwerb ausgerichtete Nutzung bestehe keine Bewilligung. Der Abwasseranfall in der B (drei Toiletten, vier Lavabos, Kochnische und Abwaschmaschine) entspreche maximal dem von zwei Einfamilienhäusern. Die anrechenbare Bruttogeschossfläche der Halle sei aber rund neun Mal grösser als bei einem Einfamilienhaus.