1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse liegt beim Eigentümer der angeschlossenen Baute und Adressaten des Einspracheentscheids vom 16. März 2015 vor. 1.4. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist gehörig bevollmächtigt. Auf die auch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.