G. Das SKE führte am 8. Juni 2016 eine Verhandlung durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2). Im Anschluss daran nahm die Beschwerdegegnerin auf gerichtliche Anordnung hin eine Beweisergänzung betreffend C vor, deren Ergebnis sie dem SKE mit Protokollauszug vom 13. Juni 2016 mitteilte. Dieser wurde dem Beschwerdeführer inkl. Beilagen mit Schreiben vom 16. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Letztere Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugeschickt. H. Am 22. Juni 2016 hat das SKE den Fall abschliessend beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: