Es wurde ihm freigestellt, sich bis 7. September 2015 zur Duplik zu äussern, was er mit Stellungnahme vom 7. September 2015 tat. Diese Stellungnahme liess das SKE der Beschwerdegegnerin am 8. September 2015 zukommen mit Hinweis auf die Möglichkeit letzter Bemerkungen bis 1. Oktober 2015. Die Beschwerdegegnerin reichte dem SKE die letzten Bemerkungen am 28. September 2015 ein, welche dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurden. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf die Begründung der erwähnten Entscheide und Eingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.